Allgemeine Geschäftsbedingungen Dolmetschen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für Verträge zwischen Nadja Schmidt (im Weiteren “Auftragnehmerin”) und ihren Auftraggeber*innen, sofern Auftragnehmerin und Auftraggeber*in nicht ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen schriftlich getroffen haben oder anderes gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Etwaige AGBs der Auftraggeber*innen sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn sie von dieser ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Hanau. Diese AGB wurden in deutscher Sprache erstellt. Jegliche Übersetzungen dienen lediglich der Information. Bei Abweichungen der Übersetzungen vom deutschen Original hat die deutsche Fassung Vorrang. Folgende Leistungen sind – solange nicht explizit aufgeführt – nicht Teil eines Vertrages und werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt: Mehraufwand über die normalen Arbeitszeiten hinaus (siehe Punkt 4), Konsekutiv- oder Begleitdolmetschen bei Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Konferenzprogramms (z.B. Besichtigungen, Abendessen), Leistungen unter erschwerten Bedingungen (z.B. fehlende Sicht auf den Redner; siehe Punkt 10c), Übersetzungsleistungen am Rande der Konferenz (siehe Punkt 10m), Dolmetschen eingespielter Filme oder Tonaufnahmen (siehe Punkt 10k).

2. Angebot

Die Auftragnehmerin erstellt der Auftraggeberin / dem Auftraggeber auf Grundlage der von der Auftraggeberin / vom Auftraggeber übermittelten Informationen ein schriftliches Angebot. Die Konditionen des Angebots verfallen mit Ablauf des Gültigkeitsdatums des Angebots.

3. Auftrag

Mit Annahme des Angebots in Textform (Email) kommt zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber*in ein Vertrag zu den im Angebot genannten Bedingungen zustande.

4. Umfang des Dolmetschauftrags

Der Dolmetschauftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung übernimmt sie nicht. Die tägliche Arbeitszeit der Dolmetscherin / des Dolmetschers beträgt in der Regel maximal 3 Stunden am Vormittag und 3 Stunden am Nachmittag mit einer mindestens 1,5-stündigen Pause. Wird diese Arbeitszeit voraussichtlich überschritten, genehmigt die Auftraggeberin / der Auftraggeber zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität der Dolmetschleistung bereits vor Beginn der Konferenz eine Aufstockung des Dolmetschteams.

5. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht der Auftraggeberin / des Auftraggebers

Die Auftraggeberin / der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin rechtzeitig über den besonderen Ausführungsrahmen des Dolmetschauftrags zu unterrichten, wobei erschwerte Bedingungen oder bestimmte Leistungen – nach Absprache – evtl. gesondert in Rechnung gestellt werden (Aufzeichnung, Filmvorführungen etc.). Informationen und Unterlagen, die zur Durchführung der Dolmetschleistung notwendig sind, hat die Auftraggeberin / der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig (in der Regel 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn) der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören organisatorische Informationen zur Veranstaltung (z.B. Programm, Tagesordnung, Informationen über Redner*innen, Teilnehmer*innenlisten etc.) sowie inhaltliche Informationen (Protokolle vergangener Sitzungen, Redemanuskripte, Präsentationen, Konferenzmappe, Terminologie und Glossare, interne Begriffe, Broschüren, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.). Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin. Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Konferenz verlesen werden, erhält die Auftragnehmerin spätestens am Vortag der Verlesung eine Kopie, die bis einschließlich Verlesung und Behandlung des Schriftstücks oder Manuskripts bei ihr verbleibt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Auftragnehmerin von ihrer Leistungspflicht entbunden. Alle Vorbereitungsmaterialien werden von der Auftragnehmerin absolut vertraulich behandelt und weder zu anderen Zwecken als der Vorbereitung auf den Auftrag verwendet noch an Dritte weitergegeben. Nach Ende des Dolmetscheinsatzes können diese auf Wunsch der Auftraggeberin / des Auftraggebers vernicht werden.

6. Arbeitsbedingungen

Die folgenden Arbeitsbedingungen sind von der Auftraggeberin / vom Auftraggeber zu berücksichtigen und zu gewährleisten:

a) Teamstärke:
Bei einer Simultanverdolmetschung arbeitet ein*e Dolmetscher*in niemals länger als 20 bis 30 Minuten am Stück. Danach erfolgen 20 bis 30 Minuten Dolmetschpause. Mindestens alle drei Stunden erfolgt eine längere Pause. Simultanverdolmetschungen mit mehr als einer Stunde Netto-Dolmetschzeit erfolgen grundsätzlich mindestens in einem Zweierteam pro Sprachenpaar. Ist schon vor der Veranstaltung abzusehen oder anzunehmen, dass die Netto-Dolmetschzeit sechs Stunden am Tag überschreiten wird, genehmigt die Auftraggeberin / der Auftraggeber zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität der Dolmetschleistung bereits vor Beginn der Konferenz eine Aufstockung des Dolmetschteams. Bei Konsekutivverdolmetschungen kann, je nach Beschaffenheit des Auftrags, gelegentlich auch ein*e einzelne*r Dolmetscher*in zum Einsatz kommen.

b) Tonqualität:
Die Auftraggeberin / der Auftraggeber ist verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Auftragnehmerin die zu dolmetschenden Texte mit bestmöglicher Qualität hören kann. Dies gilt sowohl für die Simultanverdolmetschung ohne technische Hilfsmittel für maximal zwei Empfänger*innen der Dolmetschleistung (“Chuchotage”) als auch für die Simultanverdolmetschung mithilfe von Dolmetschtechnik (Verdolmetschung mit Personenführungsanlage oder Kabinenanlage). Die Anforderungen an ortsfeste und mobile Kabinen und Simultandolmetschanlagen sind in DIN 56 924 Teil 1 und 2 (bzw. den ISO Normen 2603 und 4043) sowie in IEC 914 festgelegt. Ist die Dolmetscherin / der Dolmetscher der Auffassung, dass die Qualität des Tons, der Kabinen und der technischen Anlage keine zufriedenstellende Leistung ermöglicht oder die Gesundheit der Dolmetscherin / des Dolmetschers gefährdet, ist sie / er bis zur Behebung der Mängel von ihrer / seiner Leistungspflicht entbunden.

c) Sichtkontakt:
Die Dolmetscherin / der Dolmetscher muss direkte Sicht auf die zu verdolmetschende Rednerin / den zu verdolmetschenden Redner, in den Sitzungssaal und auf etwaige Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkt Sicht nicht. Bei Einsatz einer Dolmetschanlage kann die Dolmetscherin / der Dolmetscher nur Redner*innen verdolmetschen, die ein Mikrofon nutzen, deren Ton auf die Kopfhörer der Dolmetscherin / des Dolmetschers übertragen wird.

d) Überstunden:
Das Dolmetschhonorar gilt nur für die im Auftrag schriftlich festgelegte Dolmetschzeit. Eine darüber hinausgehende von der Auftraggeberin / vom Auftraggeber geforderte Dolmetsch- oder Anwesenheitszeit wird als Überstunden abgerechnet.

e) Anreise am Vortag:
Bedingen die Uhrzeiten einer Veranstaltung, dass ein*e Dolmetscher*in vor 06:30 Uhr an ihrem / seinem Berufswohnsitz abreisen müsste, um mindestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn am Veranstaltungsort einzutreffen, so hat die Dolmetscherin / der Dolmetscher das Recht auf eine Hotelübernachtung für die Nacht vor Veranstaltungsbeginn am Veranstaltungsort auf Kosten der Auftraggeberin / des Auftraggebers. Hierfür kann ein Anreisehonorar anfallen (siehe Punkt 10g).

f) Abreise am Nachfolgetag:
Bedingen die Uhrzeiten einer Veranstaltung, dass ein*e Dolmetscher*in erst nach 22:00 Uhr wieder an ihrem / seinem Berufswohnsitz eintrifft, so hat die Dolmetscherin / der Dolmetscher das Recht auf eine Hotelübernachtung für die Nacht nach Veranstaltungsende am Veranstaltungsort auf Kosten der Auftraggeberin / des Auftraggebers. Hierfür kann ein Abreisehonorar anfallen (siehe Punkt 10h).

g) Approche:
Bei einer Anreisezeit von mehr als drei Stunden zum Veranstaltungsort (Tür zu Tür) oder bei erforderlicher Übernachtung vor Anreise hat die Dolmetscherin / der Dolmetscher ein Recht auf eine Entschädigung (“Approche”). Die Höhe der Approche richtet sich nach der Anreisezeit. Für eine Anreisezeit von drei bis fünf Stunden beträgt sie in der Regel ein halbes Tageshonorar pro Dolmetscher*in, für eine Anreisezeit von mehr als fünf Stunden ein ganzes Tageshonorar pro Dolmetscher*in.

h) Déproche:
Bei einer Heimreisezeit von mehr als drei Stunden zum Veranstaltungsort (Tür zu Tür) oder bei erforderlicher Übernachtung vor Anreise hat die Dolmetscherin / der Dolmetscher ein Recht auf eine Entschädigung (“Déproche”). Die Höhe der Approche richtet sich nach der Anreisezeit. Für eine Anreisezeit von drei bis fünf Stunden beträgt sie in der Regel ein halbes Tageshonorar pro Dolmetscher*in, für eine Anreisezeit von mehr als fünf Stunden ein ganzes Tageshonorar pro Dolmetscher*in.

i) Reisekosten:
Die Dolmetscherin / der Dolmetscher wird für die entstandenen Reisekosten entschädigt. Die Anreise erfolgt je nach Vereinbarung und Erreichbarkeit des Veranstaltungsorts mit dem Taxi, der Bahn (1. Klasse), dem Flugzeug, dem eigenen PKW oder einem gemieteten PKW.

j) Verlesene Texte:
Werden Texte verlesen, müssen diese der Dolmetscherin / dem Dolmetscher rechtzeitig vor der Veranstaltung vorliegen. Die Lesegeschwindigkeit für einen zu dolmetschenden Texte sollte maximal 100 Wörter in der Minute betragen (d.h. mindestens drei Minuten für eine Seite DIN A4 mit etwa 1600 Zeichen), da eine Verdolmetschung sonst nicht möglich ist. Die Verdolmetschung verlesener Texte, die der Dolmetscherin / dem Dolmetscher nicht oder zu kurzfristig zur Verfügung gestellt wurde, kann nicht gewährleistet werden.

k) Eingespielte Videos/Tonaufnahmen:
Videos oder vorgefertigte Tonaufnahmen können nur verdolmetscht werden, wenn die Videos der Dolmetscherin / dem Dolmetscher in einer ihrer / seiner Arbeitssprachen rechtzeitig (mindestens 10 Tage) vor der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wurden und die Dolmetscherin / der Dolmetscher nach Sichtung bestätigt hat, dass und in welcher Form eine Verdolmetschung möglich ist. Eine Verdolmetschung kann nur erfolgen, wenn der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen wird, der Ton unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscherin / des Dolmetschers übertragen wird und die Dolmetscherin / der Dolmetscher das Video sehen kann.

l) Gedichte oder musikalische Darbietungen:
Gedichte oder musikalische Darbietungen werden nicht verdolmetscht. Unter Umständen ist eine mündliche Zusammenfassung möglich, wenn dies im Vorfeld mit der Dolmetscherin / dem Dolmetscher abgesprochen und von ihr / ihm bestätigt wurde.

m) Schriftliche Übersetzungsleistungen:
Schriftliche Übersetzungsleistungen gehören nicht zum Umfang der Verdolmetschung. Wird eine schriftliche Übersetzung benötigt, ist darüber ein separater Auftrag zu erteilen. Von der Dolmetscherin / vom Dolmetscher eventuell zum Zweck der Vorbereitung angefertigte Übersetzungen sind geistiges Eigentum der Dolmetscherin / des Dolmetschers und müssen der Auftraggeberin / dem Auftraggeber nicht ausgehändigt werden. Handelt es sich um vertrauliche Dokumente der Auftraggeberin / des Auftraggebers, kann die Auftraggeberin / der Auftraggeber die Vernichtung verlangen.

7. Videokonferenzen

Die Auftraggeberin / der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin von Anfang an in die Planung einer Videokonferenz einzubinden und mit ihr die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz klären. Die Tonqualität muss im 125-150 Hertz-Bereich liegen. Hochauflösende Monitore sind unerlässlich. Sogenanntes Teledolmetschen (Dolmetschkabinen im Nebenraum) ist unzulässig.

8. Vergütung

Honorare sowie Tage- und Übernachtungsgelder werden in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt. Die Vergütung ist ohne Abzug zahlbar und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie wird, sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten alle Preise in Euro. Wechselkursrisiken gehen zu Lasten der Auftraggeberin / des Auftraggebers. Zahlungen sind auf das in der Rechnung genannte Konto zu entrichten. Etwaige Bank- oder sonstige Transaktionsgebühren gehen zu Lasten der Auftraggeberin / des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf Erstattung der tatsächlich anfallenden und mit der Auftraggeberin / dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Die Auftragnehmerin kann bei umfangreichen Dolmetschaufträgen einen Vorschuss verlangen, der für die Durchführung des Auftrags objektiv notwendig ist. Überstunden werden gemäß dem vereinbarten Satz vergütet.

9. Absage

Bei Kündigung des Vertrags durch die Auftraggeberin / den Auftraggeber, bei wesentlicher Änderung des Vertrags durch die Auftraggeberin / den Auftraggeber (z.B. Verlegung des Termins oder Verlegung des Veranstaltungsorts an einen Ort, der mehr als eine Stunde zusätzliche Reisezeit vom ursprünglichen Veranstaltungsort entfernt liegt) oder bei vollständigem oder teilweisem Verzicht der Auftraggeberin / des Auftraggebers auf die Dienste der Auftragnehmerin für den im Auftrag vereinbarten Termin oder unten den hierin festgelegten Bedingungen hat die Auftragnehmerin Anspruch auf das vollständige vereinbarte Honorar sowie die Erstattung der ihr nachweislich entstandenen Kosten.

10. Ersatz

Sollte die Auftragnehmerin aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrags verhindert sein, so hat sie nach besten Kräften und soweit ihr dies billigerweise zuzumuten ist, dafür zu sorgen, dass an ihrer Stelle ein*e Fachkolleg*in die Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Deren / dessen Verpflichtung bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin / des Auftraggebers.

11. Höhere Gewalt

Im Falle der höheren Gewalt sind die Parteien von ihren Verpflichtungen befreit, soweit diese Verpflichtungen von der höheren Gewalt betroffen sind. Dies gilt nicht für bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen. Die Auftraggeberin / der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, bereits bei der Auftragnehmerin entstandene Kosten zu ersetzen und bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen.

12. Urheberrecht

Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung durch den oder die Empfänger*innen der Dolmetschleistung vor Ort bestimmt. Seine Aufzeichnung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Jede weitere Verwendung (z.B. die Direktübertragung) bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Für die Aufzeichnung oder Übertragung einer Dolmetschleistung fällt i.d.R. eine Gebühr in Höhe eines halben Tageshonorars pro Dolmetscher*in an. Für den Fall, dass eine Aufzeichnung oder Übertragung bei der Veranstaltung ohne vorherige vertragliche Vereinbarung stattgefunden hat, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die genannte Gebühr in Rechnung zu stellen. Die Auftraggeberin / der Auftraggeber haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte. Aufzeichnung und/oder Direktübertragung der Dolmetschleistung werden gesondert in Rechnung gestellt. Das Urheberrecht für Dolmetschleistungen verbleibt auch nach Begleichung der Rechnung bei der Auftragnehmerin.

13. Vertraulichkeit

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sämtliche ihr bei der Ausführung dieses Vertrages bekannt werdenden Informationen und ausgehändigten Materialien streng vertraulich zu behandeln, keinen Nutzen daraus zu ziehen und diese ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin / des Auftraggebers weder zu anderen Zwecken als der Vorbereitung und Durchführung des Auftrags zu verwenden noch sie an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die öffentlich bekannt sind.

14. Haftung

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung übernimmt sie nicht. Die Auftragnehmerin haftet ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung ist auf Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

15. Anwendbares Recht

Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Auftragnehmerin oder Sitz ihrer beruflichen Niederlassung.

16. Salvatorische Klausel

Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.